Die AGB

I. Gel­tung

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Geschäf­te zwi­schen uns und dem Kun­den. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den, die wir nicht aus­drück­lich aner­kannt haben, ver­pflich­ten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich widersprechen.

II. Lie­fer­be­din­gun­gen

1. Ver­trags­schlus­s/-inhalt

1.1 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen gel­ten nur, wenn sie schrift­lich nie­der­ge­legt sind, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass hier­von im kon­kre­ten Fall Abstand genom­men wurde.

1.2 Zum Ange­bot gehö­ren­de Unter­la­gen wie Zeich­nun­gen oder Abbil­dun­gen, die Anga­be von tech­ni­schen Daten, Bezug­nah­men auf Nor­men sowie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln stel­len nur dann Garan­tie­er­klä­run­gen dar, wenn sie aus­drück­lich als sol­che bezeich­net sind.

1.3 Abwei­chun­gen des Lie­fer­ge­gen­stands von Ange­bo­ten, Mus­tern, Pro­be- und Vor­lie­fe­run­gen sind nach Maß­ga­be der jeweils gül­ti­gen DIN­Nor­men, ande­rer ein­schlä­gi­ger tech­ni­scher Nor­men sowie inner­halb bran­chen­üb­li­cher Tole­ran­zen zulässig.

1.4 Bei Repa­ra­tu­ren kön­nen wir Unter­auf­trä­ge ertei­len und Pro­be­fahr­ten sowie Über­füh­rungs­fahr­ten durchführen.

2. Prei­se

2.1 Die Prei­se schlie­ßen die Kos­ten für Ver­pa­ckung, Fracht, Auf- und Abla­den, Trans­port, Ver­si­che­rung, Auf­stel­lung, Mon­ta­ge und Inbe­trieb­nah­me nicht ein. Die­se sind vom Käu­fer zu tra­gen. Im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen neh­men wir von uns gelie­fer­te Ver­pa­ckun­gen zurück, wenn sie uns vom Käu­fer in ange­mes­se­ner Frist fracht­frei zurück­ge­ge­ben werden.

2.2 Gegen­über Unter­neh­mern sind die bei Ver­trags­schluss gül­ti­gen Prei­se zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er maßgebend.

2.3 Wünscht der Kun­de eine ver­bind­li­che Preis­an­ga­be, so bedarf es eines schrift­li­chen Kos­ten­vor­anschlags. In die­sem sind die Arbei­ten und Ersatz­tei­le jeweils im Ein­zel­nen auf­zu­füh­ren und mit dem jewei­li­gen Preis zu ver­se­hen. Wir sind an die­sen Kos­ten­vor­anschlag bzw. das Ange­bot bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Abga­be gebun­den. Die zur Abga­be eines Kos­ten­vor­anschlags erbrach­ten Leis­tun­gen kön­nen dem Kun­den berech­net wer­den, wenn dies im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist. Wird auf­grund es Kos­ten­vor­anschlags ein Auf­trag erteilt, so wer­den etwa­ige Kos­ten für den Kos­ten­vor­anschlag mit der Auf­trags­rech­nung ver­rech­net und der Gesamt­preis darf bei der Berech­nung des Auf­trags nur mit Zustim­mung des Kun­den über­schrit­ten werden.

2.4 Wir sind berech­tigt, bei Auf­trags­er­tei­lung eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung zu verlangen.

3. Leis­tungs­zeit

3.1 Lie­fer­ter­mi­ne oder ‑fris­ten sind nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wur­den, es sei denn, der Kun­de weist im kon­kre­ten Fall eine ande­re Vor­ge­hens­wei­se nach. Sie sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegen­stand unse­ren Betrieb ver­las­sen hat. Leis­tun­gen wer­den nicht fäl­lig, wenn der Kun­de eine zur Erfül­lung erfor­der­li­che Mit­wir­kungs­hand­lung noch nicht vor­ge­nom­men oder eine ver­ein­bar­te Vor­leis­tung noch nicht erbracht hat. In die­sen Fäl­len begin­nen uns ver­pflich­ten­de Lie­fer­ter­mi­ne und Fris­ten erst mit Bewir­kung der Mit­wir­kungs­hand­lung bzw. mit Ein­gang der Vorleistung.

3.2 Ändert oder erwei­tert sich der Leis­tungs­um­fang bei Repa­ra­tu­ren gegen­über dem bis­he­ri­gen Auf­trag und tritt dadurch eine Ver­zö­ge­rung ein, wer­den wir unver­züg­lich unter Anga­be der Grün­de einen neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­min nen­nen. Hal­ten wir bei Auf­trä­gen, wel­che die Instand­set­zung eines Kraft­fahr­zeugs zum Ziel haben, einen schrift­lich ver­bind­lich zuge­sag­ten Fer­tig­stel­lungs­ter­min län­ger als 24 Stun­den nicht ein, wer­den wir nach unse­rer Wahl dem Kun­den ein mög­lichst gleich­wer­ti­ges Ersatz­fahr­zeug kos­ten­los zur Ver­fü­gung stel­len oder 80 % der Kos­ten für eine durch den Kun­den nach­zu­wei­sen­de Inan­spruch­nah­me eines mög­lichst gleich­wer­ti­gen Miet­fahr­zeugs über­neh­men. Der Kun­de hat das Miet­fahr­zeug nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben. Dem Kun­den steht der Nach­weis offen, dass sein Scha­den höher ist. Bei gewerb­lich genutz­ten Fahr­zeu­gen kön­nen wir statt der Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Ersatz­fahr­zeugs oder der Über­nah­me von Miet­wa­gen­kos­ten den durch die ver­zö­ger­te Fer­tig­stel­lung ent­stan­de­nen
Ver­dienst­aus­fall ersetzen.

4. Leis­tungs­ver­zö­ge­rung

Bei Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen durch von uns nicht zu ver­tre­ten­den, bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­her­seh­ba­ren Hin­der­nis­sen und Betriebs­stö­run­gen, die auf die Fer­ti­gung oder Ablie­fe­rung des Ver­trags­ge­gen­stands erheb­li­chen Ein­fluss haben, ver­län­gert sich die Leis­tungs­zeit um die Dau­er bis zu ihrer Behe­bung. Dies gilt auch, wenn sol­che Umstän­de bei Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten und uns kein Vor­sor­ge- oder Über­nah­me­ver­schul­den trifft. Wird die Durch­füh­rung des Ver­trags für eine Par­tei ganz oder teil­wei­se unzu­mut­bar, so kann sie vom Ver­trag zurücktreten.

5. Lie­fe­rung, Ver­sand, Gefahr­über­gang, Teillieferung

5.1 Mit der Über­ga­be des Ver­trags­ge­gen­stands an einen Beför­de­rer oder eige­ne die Beför­de­rung durch­füh­ren­de Per­so­nen, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen der Ver­kaufs­stel­le, des Lagers oder – auch bei Stre­cken­ge­schäf­ten – des Lie­fer­werks, geht die Gefahr auf den Kun­den, der Unter­neh­mer ist, über. Ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung oder Ent­ge­gen­nah­me aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzei­ge der Lie­fer­be­reit­schaft o.ä. auf den Kun­den, der Unter­neh­mer ist, über.

5.2 Zu Teil­leis­tun­gen in zumut­ba­rem Umfang sind wir berech­tigt. Bei Anfer­ti­gungs- oder Stan­dard­pa­ckungs­wa­re sind wir zu Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen in bran­chen­üb­li­chem Umfang, min­des­tens aber bis zu 10 %, befugt.

5.3 Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len. Ände­rungs­wün­sche nach Auf­trags­er­tei­lung kön­nen nur berück­sich­tigt wer­den, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wird. Zah­lun­gen für offe­ne Men­gen aus Abruf­auf­trä­gen wer­den mit Ablauf des ver­ein­bar­ten End­ter­mins unab­hän­gig vom Lie­fer­stand des Abruf­auf­trags fäl­lig. Ist kein End­ter­min ver­ein­bart, sind wir spä­tes­tens ein Jahr nach Ver­trags­schluss berech­tigt, die rest­li­chen Zah­lun­gen fäl­lig zu stellen.

5.4 Für Waren­um­tausch aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, berech­nen wir eine antei­li­ge Bear­bei­tungs­ge­bühr von 20 % des Waren­werts, min­des­tens jedoch € 40,00.

6. Abnah­me

6.1 Bei Repa­ra­tu­ren erfolgt die Abnah­me des Auf­trags­ge­gen­stands durch den Kun­den, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, in unse­rem Betrieb.

6.2 Der Abnah­me steht es gleich, wenn der Kun­de den Auf­trags­ge­gen­stand nicht inner­halb einer Woche nach Mel­dung der Fer­tig­stel­lung oder Aus­hän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung abholt. Bei Repa­ra­tu­ren, die inner­halb eines Arbeits­ta­ges aus­ge­führt wer­den, ver­kürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

6.3 Bei Abnah­me­ver­zug sind wir berech­tigt, die orts­üb­li­che Auf­be­wah­rungs­ge­bühr zu berech­nen. Der Auf­trags­ge­gen­stand kann nach unse­rem Ermes­sen auch ander­wei­tig auf­be­wahrt wer­den. Kos­ten und Gefah­ren der Auf­be­wah­rung gehen zu Las­ten des Kunden.

7. Män­gel­rü­gen

Unter­neh­mer haben erkenn­ba­re oder ver­steck­te Män­gel inner­halb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Ent­de­ckung des Man­gels schrift­lich gel­tend zu machen.

III. Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Fäl­lig­keit und Verzug

1.1 Unse­re Rech­nun­gen sind, bei Teil­lie­fe­run­gen in Höhe der erbrach­ten Leis­tung, spä­tes­tens 5 Tage nach Rech­nungs­da­tum fäl­lig. Der Kun­de, der Unter­neh­mer ist, kommt in Ver­zug, wenn er die­ses Fäl­lig­keits­da­tum überschreitet.

1.2 Kommt der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug, so sind wir berech­tigt, jähr­li­che Ver­zugs­zin­sen i.H.v. 5 Pro­zent­punk­ten bei Ver­brau­chern und 9 Pro­zent­punk­ten bei Unter­neh­mern über dem Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che unse­rer­seits blei­ben hier­von unberührt.

2. Skon­to

Gewerb­li­chen Groß­ab­neh­mern gewäh­ren wir bei lau­fen­der Geschäfts­ver­bin­dung ein Net­to-Zah­lungs­ziel von 30 Tagen. Bei Zah­lung inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum räu­men wir 2 % Skon­to ein. Aus­nahms­wei­se ver­ein­bar­te Bar­zah­lungs­nach­läs­se oder Skon­ti ent­fal­len, wenn unse­re For­de­rung nicht ins­ge­samt erfüllt wird, eben­so, wenn im Zeit­punkt der Zah­lung ande­re fäl­li­ge For­de­run­gen bestehen. Werk­statt- und Ser­vice­leis­tun­gen, Werk­zeug­kos­ten, Aus­la­gen usw. sind sofort net­to fällig.

3. SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren

Eine für das SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren erfor­der­li­che Vor­ab­an­kün­di­gung (Pre-Noti­fi­ca­ti­on) hat spä­tes­tens zwei Tage vor dem jewei­li­gen Belas­tungs­da­tum zu erfolgen.

4. Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht

4.1 Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kun­de, der Unter­neh­mer ist, nur gel­tend machen, soweit es auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt bzw. von uns aus­drück­lich aner­kannt wurde.

4.2 Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, ste­hen uns die Rech­te aus § 321 BGB (Unsi­cher­heits­ein­re­de) zu. Wir sind dann auch berech­tigt, alle unver­jähr­ten For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer fäl­lig zu stel­len und gege­be­ne Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gun­gen zu wider­ru­fen. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir zudem berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist zurück zu ver­lan­gen sowie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Ware zu unter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. Alle die­se Rechts­fol­gen kann der Käu­fer durch Zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung in Höhe unse­res gefähr­de­ten Zah­lungs­an­spruchs abwen­den. Die Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung blei­ben von den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen unberührt.

5. Rech­nungs­le­gung, Kontenabstimmung

Ein­wen­dun­gen gegen unse­re Rech­nungs­le­gung, Kon­to­aus­zü­ge, Kon­ten­ab­stim­mun­gen u.ä. müs­sen schrift­lich inner­halb einer Aus­schluss­frist von vier Wochen nach Zugang des betref­fen­den Doku­ments gel­tend gemacht wer­den. Aus­rei­chend ist die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge. Erfolgt kei­ne frist­ge­rech­te Ein­wen­dung, so gilt dies als Geneh­mi­gung der Abrech­nung. Stellt sich nach­träg­lich eine offen­sicht­li­che Unrich­tig­keit her­aus, ins­be­son­de­re bei Rechen­feh­lern, so kön­nen sowohl der Kun­de als auch wir die Rich­tig­stel­lung auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten verlangen.

IV. Eigen­tums­vor­be­halt

1. Sämt­li­che Waren blei­ben unser Eigen­tum, bis unse­re For­de­run­gen erfüllt und die dafür bege­be­nen Zah­lungs­pa­pie­re, auch Akzep­tan­ten und Finan­zie­rungs­wech­sel, end­gül­tig ein­ge­löst sind. Gegen­über Unter­neh­mern gilt der Eigen­tums­vor­be­halt auch für beding­te und künf­ti­ge For­de­run­gen aus lau­fen­der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich auf wel­chem Rechts­grund die For­de­run­gen beruhen.

2. Der Käu­fer ist berech­tigt, über die gekauf­te Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang zu verfügen.

3. Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auch auf die durch Ver­ar­bei­tung und Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung unse­rer Ware ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te der ver­ar­bei­te­ten Waren.

4. Die aus Wei­ter­ver­kauf oder Be- und Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te tritt der Käu­fer schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe des etwa­igen Mit­ei­gen­tums­an­teils zur Siche­rung an uns ab. Er ist ermäch­tigt, die­se bis zum Wider­ruf oder zur Ein­stel­lung sei­ner Zah­lun­gen an uns für unse­re Rech­nung ein­zu­zie­hen. Zur Abtre­tung die­ser For­de­run­gen ist der Käu­fer auch nicht zum Zwe­cke der For­de­rungs­ein­zie­hung im Wege des Fac­to­ring befugt, es sei denn, es wird gleich­zei­tig die Ver­pflich­tung des Fac­tors begrün­det, die Gegen­leis­tung in Höhe unse­res For­de­rungs­an­teils solan­ge unmit­tel­bar an uns zu bewir­ken, als For­de­run­gen unse­rer­seits gegen den Käu­fer bestehen.

5. Zugrif­fe Drit­ter auf die uns gehö­ren­den Waren und For­de­run­gen sind uns vom Käu­fer unver­züg­lich schrift­lich mitzuteilen.

6. Kommt der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug oder kommt er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Eigen­tums­vor­be­halt nicht nach, kön­nen wir die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist her­aus­ver­lan­gen und unter Anrech­nung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses auf den Kauf­preis durch frei­hän­di­gen Ver­kauf best­mög­lich ver­wer­ten oder eine Ver­rech­nung zu Markt oder Ankaufs­wer­ten abzüg­lich ange­mes­se­ner Bear­bei­tungs­kos­ten vor­neh­men. Die­se Rück­nah­me gilt nur bei Teil­zah­lungs­ge­schäf­ten eines Ver­brau­chers als Rücktritt.

7. Die Waren und die an ihre Stel­le tre­ten­den For­de­run­gen dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung unse­rer For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det noch zur Siche­rung über­eig­net oder abge­tre­ten werden.

8. Bei Repa­ra­tur-/Er­neue­rungs-/Be­ar­bei­tungs­auf­trä­gen bzw. Werk­ver­trä­gen steht uns wegen unse­rer For­de­run­gen aus die­sem Auf­trag und aus frü­he­ren Auf­trä­gen, soweit sie mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Zusam­men­hang ste­hen, ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den auf­grund des Auf­tra­ges in unse­ren Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu. Für sons­ti­ge Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das ver­trag­li­che Pfand­recht nur, soweit die­se unbe­strit­ten sind oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt und der Auf­trags­ge­gen­stand dem Kun­den gehört.

9. Über­steigt der Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10 %, so wer­den wir auf Ver­lan­gen des Kun­den inso­weit Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl freigeben.

V. Sach­män­gel­haf­tung

1. Im Rah­men der fol­gen­den Bedin­gun­gen haf­ten wir gegen­über Ver­brau­chern für die Dau­er von zwei Jah­ren ab Lie­fer­da­tum bzw. bei Werk­leis­tun­gen einem Jahr ab Abnah­me, gegen­über Unter­neh­mern für die Dau­er von einem Jahr ab Lie­fer­da­tum bzw. Abnah­me für Sach­män­gel. Gel­ten in Son­der­fäl­len län­ge­re gesetz­li­che Sach­män­gel­haf­tungs­fris­ten, so gel­ten die­se. Die vor­ste­hen­de Ver­kür­zung der Ver­jäh­rungs­frist gilt nicht für eine Haf­tung für grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sach­te Schä­den und nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits beruhen.

2. Bei berech­tig­ter, frist­ge­rech­ter Män­gel­rü­ge leis­ten wir nach unse­rer Wahl – bei einem Ver­brauchs­gü­ter­kauf nach Wahl des Kun­den – durch Lie­fe­rung man­gel­frei­er Ware oder Nach­bes­se­rung. Im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten kann der Kun­de frü­hes­tens nach frucht­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist den Ver­trag rück­gän­gig machen oder Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Soweit Unter­neh­mer unmit­tel­bar anhand von Kata­lo­gen, Lis­ten u.ä. unse­rer Vor­lie­fe­ran­ten bei uns Ware bestel­len (Fremd­zu­be­hör), haf­ten wir für Sach­män­gel nur gemäß den Bedin­gun­gen die­ses Vor­lie­fe­ran­ten, vor­aus­ge­setzt, dass dem Kun­den die­se bekannt sind oder bekannt sein müssten.

3. Sach­män­gel­haf­tungs­an­sprü­che kön­nen nicht aner­kannt wer­den, wenn – nach Ver­las­sen unse­res Betriebs – der Scha­den dar­auf beruht, dass die Ware von Drit­ten repa­riert oder in sons­ti­ger Wei­se bear­bei­tet oder einem ande­ren Ver­wen­dungs­zweck als vor­ge­se­hen zuge­führt wur­de bzw. die Betriebs­an­lei­tung, die Her­stel­ler­vor­schrif­ten oder sons­ti­ge all­ge­mein bekann­te Regeln nicht beach­tet wurden.

4. Kos­ten der Nach­bes­se­rung, die dar­aus resul­tie­ren, dass der Kun­de, der Unter­neh­mer ist, die Ware an einen ande­ren Ort als den Erfül­lungs­ort ver­bracht hat, trägt der Kunde.

5. Rück­griffs­an­sprü­che wer­den im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lung anerkannt.

6. Wird bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten der Auf­trags­ge­gen­stand wegen eines Sach­man­gels betriebs­un­fä­hig, kann sich der Kun­de in Ergän­zung sei­ner gesetz­li­chen Ansprü­che mit unse­rer vor­he­ri­gen Zustim­mung (Ein­wil­li­gung) an einen ande­ren Kfz-Meis­ter­be­trieb wen­den. In die­sem Fall hat der Kun­de in den Auf­trags­schein auf­neh­men zu las­sen, dass es sich um die Durch­füh­rung einer Män­gel­be­sei­ti­gung von uns han­delt und dass uns aus­ge­bau­te Tei­le wäh­rend einer ange­mes­se­nen Frist zur Ver­fü­gung zu hal­ten sind. Wir sind zur Erstat­tung der dem Kun­den nach­weis­lich ent­stan­de­nen Repa­ra­tur­kos­ten ver­pflich­tet. Ersetz­te Tei­le gehen in unser Eigen­tum über.

VI. Haf­tungs­um­fang

Für Per­so­nen­schä­den haf­ten wir unbe­schränkt. Das glei­che gilt für sons­ti­ge Schä­den, die dem Kun­den infol­ge einer von uns vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­üb­ten Pflicht­ver­let­zung ent­stan­den sind. Für ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­ba­re Schä­den, die dem Kun­den infol­ge einer von uns ver­üb­ten wesent­li­chen Ver­trags­pflicht­ver­let­zung ent­stan­den sind, haf­ten wir auch dann, wenn uns ledig­lich leich­te Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht im vor­ge­nann­ten Sin­ne ist eine sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und den Ver­trag prägt, deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, sog. „Kar­di­nal­pflicht“.

Nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und im Fal­le von Garan­tie­er­klä­run­gen haf­ten wir im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Im Übri­gen ist unse­re Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit ausgeschlossen.

VII. All­ge­mei­ne Bestimmungen

1. Im Geschäfts­ver­kehr mit Unter­neh­mern sind Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Reutlingen.

2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land auch im Ver­hält­nis zu aus­län­di­schen Part­nern unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).

3. Hin­weis gemäß § 36 Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG): Wir wer­den nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le im Sin­ne des VSBG teil­neh­men und sind hier­zu auch nicht verpflichtet.

Stand: März 2022

REIFF Süd­deutsch­land Rei­fen und KFZ-Tech­nik GmbH
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